Vereinssatzung
Turn- und Sportverein
1888 e.V.
Brand / Marktredwitz
überarbeitete Fassung
April 2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1888 e. V. Brand / Marktredwitz".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95615 Marktredwitz, Ortsteil Brand und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hof mit der Nummer VR 10018 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile
am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
(6) Über die Entscheidung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden:
• der Vorstand Sport, zugleich Vorstandssprecher
• der Vorstand Finanzen
• der Vorstand Sportstätten und Gebäude
• der Vorstand Verwaltung
(2) Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Kann ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus wichtigem Grund sein Amt nicht mehr ausüben, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 3 Monaten für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art für den Einzelfall sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoring-Verträgen, Verträge mit Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportler/Sportlerinnen, Trainer / Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) mit einem Geschäftswert bzw. Jahresgeschäftswert
- bis zu EUR 500 als Einzelperson
- bis zu EUR 1 000 zu zweit
- bis zu EUR 5 000 durch den Gesamtvorstand verbindlich entscheiden kann
- über EUR 5 000 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Abteilungsleitern
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 10 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.(2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei einem Vorstandsmitglied beantragt wird. Unabhängig davon kann der Vereinsausschuss mit wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens acht Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen Aushang einberufen.
(3) Die Sitzung des Vereinsausschusses sowie die Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten volljährigen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsaus-schusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungs-ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2) Das Nähere regelt die Jugendordnung.
§ 15 Ehrenordnung
(1) Der TSV 1888 e.V. Brand / Marktredwitz verleiht folgende Ehrungen:
a) Vereinsnadel in Silber für 25jährige Mitgliedschaft im Verein
b) Vereinsnadel in Gold für 40jährige Mitgliedschaft im Verein
c) Ehrenmitgliedschaft für 50jährige Mitgliedschaft im Verein
(2) Die Ehrungen unter (1) können vom Verein auch für besondere Verdienste verliehen werden, wenn diese Mitglieder
a) als aktive Sportler durch besondere Leistungen und hervorragendes sportliches Verhalten das Ansehen des Vereins gemehrt haben
b) als Führungskraft im Verein sich hervorragende Verdienste erworben haben
c) durch besonders überragende sonstige Unterstützung sich um den Verein verdient gemacht haben
(3) Als besondere Auszeichnung verleiht der Verein einen Ehrenteller.
Dieser kann verliehen werden
a) an Mitglieder, die sich durch langjährige ehrenamtliche Mitarbeit im Verein ausgezeichnet haben.
b) an Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich durch herausragende Unterstützung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(4) Ehrungen nach (2) und (3) der Ehrenordnung werden auf Antrag der Vorstandschaft oder eines Ausschussmitglieds durch Ausschuss-beschluss verliehen.
Bei Verleihung des Ehrentellers ist der Beschluss einstimmig zu fassen!
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Marktredwitz mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. April 2016 beschlossen und tritt mit der Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.
Marktredwitz, 22.04.2016
gez. Jürgen Roth, Vorstand Sport, zugleich Vorstandssprecher